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Seit 2003 arbeiten wir für Sie und Ihr Unternehmen als unabhängige Fachanwälte mit Sitz in Neuss. Spezialisiert auf Ihre Bedürfnisse, beraten und vertreten die Fachanwälte Markus Jansen und Jens Schulte-Bromby Sie im Wirtschaftsrecht und in weiteren Rechtsgebieten

Wir bearbeiten Ihre Mandate strategisch und vertreten Sie vor Gericht. Das macht uns nicht nur Spaß, wir sind sogar davon überzeugt, dass wir Ihre Mandate mit unserer Erfahrung perfekt bearbeiten.

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Aktuelle Themen

Bankrecht: Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung – Sanktionen bei Verstößen

01.04.2025

EuGH: Sanktionen müssen abschreckend und verhältnismäßig sein

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in zwei aktuellen Entscheidungen (C-339/23 vom 24.10.2024 und C-755/22 vom 11.01.2024) die Bedeutung und Sanktionierung der Kreditwürdigkeitsprüfung nach der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG klargestellt.

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Bankrecht: BGH: Bausparvertrag und Darlehen sind keine verbundenen Verträge Kopie

01.04.2025

Keine Anwendung des Verbraucherwiderrufsrechts bei bloßer Umschuldung

Mit Urteil vom 08.10.2024 (Az. XI ZR 19/23) hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine zentrale Frage im Verbraucherrecht geklärt: Ein Bausparvertrag, der der späteren Ablösung eines bestehenden Darlehens dient, ist kein „verbundener Vertrag“ im Sinne des § 359a BGB a.F.

Damit stellt der BGH klar: Ein bloßer Finanzierungszusammenhang reicht nicht aus. Entscheidend ist, dass das Darlehen direkt die im Bausparvertrag vereinbarte Leistung finanziert. Fehlt dieser enge wirtschaftliche Zusammenhang, besteht kein verbundenes Vertragsverhältnis – und damit auch kein erweitertes Widerrufsrecht gemäß § 359a Abs. 1 BGB a.F.

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Keine Pflicht des ausgeschiedenen Verwalters zur Korrektur der Jahresabrechnung – Abweichende Regelung im Verwaltervertrag möglich

23.01.2025

Keine Pflicht des ausgeschiedenen Verwalters zur Korrektur der Jahresabrechnung – Abweichende Regelung im Verwaltervertrag möglich

Das Landgericht Berlin II (Az. 56 S 24/24 WEG) hat entschieden, dass ein ausgeschiedener Verwalter grundsätzlich nicht verpflichtet ist, die von ihm erstellte Jahresabrechnung zu korrigieren. Eine abweichende Regelung könnte jedoch im Verwaltervertrag festgelegt worden sein.

Im zugrunde liegenden Fall klagte eine Wohnungseigentümergemeinschaft gegen die ausgeschiedene Verwalterin auf Korrektur der Jahresabrechnung für das Jahr 2021. Die Klägerin argumentierte, dass die Abrechnung erhebliche Fehler aufwies und die Verwalterin auch nach ihrem Ausscheiden weiterhin für eine ordnungsgemäße Erstellung verantwortlich sei. Das Amtsgericht Berlin-Pankow wies die Klage ab, woraufhin die Klägerin Berufung einlegte.

Kein Anspruch auf Korrektur der Jahresabrechnung

Das Landgericht Berlin II bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und entschied, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Korrektur der Jahresabrechnung gegenüber der ausgeschiedenen Verwalterin habe. Die Verantwortung für die Erstellung und Korrektur der Jahresabrechnung liege beim neuen Verwalter, nicht beim ausgeschiedenen Verwalter. Nach § 18 Abs. 1 WEG ist die Wohnungseigentümergemeinschaft für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zuständig. Der Verwalter agiert dabei als Ausführungs- und Vertretungsorgan. Sobald das Organverhältnis durch Abberufung endet, können keine weiteren organschaftlichen Pflichten vom abberufenen Verwalter verlangt werden.

Möglichkeit einer vertraglichen Regelung

Das Gericht stellte jedoch klar, dass im Verwaltervertrag eine abweichende Regelung getroffen werden kann. Sollte eine solche Regelung vorliegen, könnte der ausgeschiedene Verwalter gegebenenfalls zur Korrektur der Abrechnung verpflichtet sein. Fehlt eine solche Regelung, kann der ausgeschiedene Verwalter allenfalls zur Erteilung ergänzender Auskünfte herangezogen werden.

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