23.01.2025
Keine Pflicht des ausgeschiedenen Verwalters zur Korrektur der Jahresabrechnung – Abweichende Regelung im Verwaltervertrag möglich
Das Landgericht Berlin II (Az. 56 S 24/24 WEG) hat entschieden, dass ein ausgeschiedener Verwalter grundsätzlich nicht verpflichtet ist, die von ihm erstellte Jahresabrechnung zu korrigieren. Eine abweichende Regelung könnte jedoch im Verwaltervertrag festgelegt worden sein.
Im zugrunde liegenden Fall klagte eine Wohnungseigentümergemeinschaft gegen die ausgeschiedene Verwalterin auf Korrektur der Jahresabrechnung für das Jahr 2021. Die Klägerin argumentierte, dass die Abrechnung erhebliche Fehler aufwies und die Verwalterin auch nach ihrem Ausscheiden weiterhin für eine ordnungsgemäße Erstellung verantwortlich sei. Das Amtsgericht Berlin-Pankow wies die Klage ab, woraufhin die Klägerin Berufung einlegte.
Kein Anspruch auf Korrektur der Jahresabrechnung
Das Landgericht Berlin II bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und entschied, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Korrektur der Jahresabrechnung gegenüber der ausgeschiedenen Verwalterin habe. Die Verantwortung für die Erstellung und Korrektur der Jahresabrechnung liege beim neuen Verwalter, nicht beim ausgeschiedenen Verwalter. Nach § 18 Abs. 1 WEG ist die Wohnungseigentümergemeinschaft für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zuständig. Der Verwalter agiert dabei als Ausführungs- und Vertretungsorgan. Sobald das Organverhältnis durch Abberufung endet, können keine weiteren organschaftlichen Pflichten vom abberufenen Verwalter verlangt werden.
Möglichkeit einer vertraglichen Regelung
Das Gericht stellte jedoch klar, dass im Verwaltervertrag eine abweichende Regelung getroffen werden kann. Sollte eine solche Regelung vorliegen, könnte der ausgeschiedene Verwalter gegebenenfalls zur Korrektur der Abrechnung verpflichtet sein. Fehlt eine solche Regelung, kann der ausgeschiedene Verwalter allenfalls zur Erteilung ergänzender Auskünfte herangezogen werden.
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