Die im Jahre 1978 von Rechtsanwalt & Notar Walter Steding gegründete Kanzlei ist nunmehr seit über 45 Jahren am östlichen Stadtrand von Hamburg ansässig. Seit dem Jahre 1998 wird sie von dem Bruder des Gründers, Rechtsanwalt & Notar Hans-Werner Steding, geführt.
Neben Mandanten aus Oststeinbek, Glinde und Barsbüttel werden, insbesondere nachdem das lange im östlichen Hamburg ansässige Notariat Petersen und Frischmann geschlossen wurde, auch viele Rechtsuchende aus den östlichen Stadtteilen von Hamburg betreut, insbesondere Billstedt, Boberg, Billbrook, Öjendorf, Kirchsteinbek sowie Schiffbek.
Notarielle Tätigkeitsschwerpunkte sind Immobilien-Kaufverträge, Vorsorgevollmachten, Patientenverfügungen sowie Testamente, aber auch Eheverträge, Trennungsvereinbarungen, Erbscheinsanträge und GmbH-Gründungen sowie GmbH-Verkäufe.
Daneben ist die Kanzlei auch in anwaltlichen Angelegenheiten tätig. Diese werden von Rechtsanwalt Jonathan Buchweitz bearbeitet, welcher seit dem Jahre 2022 mit Herrn Steding eine Bürogemeinschaft bildet
Im Gegensatz zum Rechtsanwalt finden Sie und Ihr Vertragspartner im Notar einen unparteiischen Berater für komplizierte und folgenreiche Rechtsangelegenheiten. Als neutraler Mittler der Interessen der Vertragsparteien hilft er bei der Gestaltung der Rechtsbeziehung und sorgt mit klaren Formulierungen schon im Vorfeld dafür, spätere Auseinandersetzungen zu vermeiden.
Mit dem Ziel, eine rechtliche Ausgewogenheit zwischen den Parteien zu erreichen, belehrt der Notar über mögliche Risiken und stellt sicher, dass unerfahrene Beteiligte nicht benachteiligt werden.
Neben diesem Beitrag zu einem wirksamen Verbraucherschutz weist der Gesetzgeber dem Notar auch eine Warnfunktion zu. Bei besonders bedeutsamen Entscheidungen, wie z. B. einem Hauskauf oder dem Abschluss eines Ehe- oder Erbvertrages soll der Bürger durch das notarielle Formerfordernis vor den Folgen übereilten Handelns geschützt werden.
Welcher Notar ist zuständig für mich?
Jeder kann den Notar frei wählen, der für ihn tätig werden soll. Allerdings darf der Notar Amtshandlungen nur in seinem Amtsgerichtsbezirk vornehmen. Er darf also nicht zur Beurkundung in einen anderen Bezirk reisen. Unmaßgeblich ist dagegen, wo die Rechtswirkungen eintreten. Ihr Notar darf also durchaus einen Kaufvertrag über eine auswärtig gelegene Immobilie beurkunden.
Die Notargebühren sind bundesweit einheitlich im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) festgelegt. Ihre Höhe richtet sich ausschließlich nach dem Wert des Geschäftes. Der Geschäftswert berechnet sich in der Regel nach dem Verkehrswert (wirtschaftlicher Wert), nicht nach der ggf. niedrigeren steuerlichen Bemessungsgrundlage. Wird z.B. ein Grundstück zu einem Kaufpreis von 200.000,- Euro verkauft, so ist Geschäftswert der Kaufpreis. Es ist dem Notar gesetzlich verboten, höhere oder niedrigere Gebühren als im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) vorgesehen zu berechnen.
Bei Vertragsabschluß müssen sich die Beteiligten darüber einigen, wer die Gebühren zu tragen hat. Sollte diese Vertragspartei nicht zahlen, muß der Notar die ausstehenden Gebühren von den anderen Beteiligten erheben.
Zu den genannten Gebühren treten noch die Auslagen des Notars, z.B. für Abschriften, Telefon und Porto sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer.